Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des KreisSchüerRat Görlitz

vom 28.02.2024

Präambel

Der KreisSchülerRat Görlitz ist die demokratisch legitimierte Vertretung der Schülerschaft des Landkreises Görlitz. Er strebt im Sinne der zu vertretenden Schüler in seiner Arbeit eine demokratische Schule an, die gleichermaßen der Chancengleichheit Rechnung trägt. Ziel seiner Arbeit ist die optimale Zusammenarbeit zwischen Lehrern, Schülern und Eltern, um ein für alle angenehmes Schulklima zu schaffen. Zur Wahrnehmung seiner Pflichten zählt neben dem Ziel, dieses Schulklima zu schaffen, primär die Unterstützung der Schülersprecher und Klassensprecher bzw. Kurssprecher im Landkreis in ihrer Arbeit.

Die Geschäftsordnung ist für die Mitglieder des KreisSchülerRat Görlitz bindend.

Sämtliche Formulierungen gelten für alle Geschlechter gleich.

Grundlegendes

Namensgebung

Das Gremium führt den Namen „KreisSchülerRat Görlitz“ – kurz „KSR Görlitz“ , sobald im Rahmen der Verwendung unmissverständlich der Bezug zum KreisSchülerRat Görlitz besteht.

Neutralität

Der KSR Görlitz arbeitet überparteilich. Er fühlt sich keiner politischen Partei oder Richtung zugehörig und ist allein den Interessen der Schüler des Landkreises Görlitz verpflichtet. Er arbeitet nach demokratischen Prinzipien.

Aufgaben und Ziele

  • Der KSR Görlitz vertritt die Interessen der Schüler der Schulen im Landkreis Görlitz, gegenüber schul- und bildungspolitischen Institutionen, der Öffentlichkeit, Parteien und Verbänden. Der KSR Görlitz bemüht sich um die Vernetzung der Schülerräte untereinander und organisiert Veranstaltungen zur Information und Weiterbildung der Schüler und Schülerinnen.
  • Der KSR Görlitz legt seine grundsätzlichen politischen Positionen in einem Grundsatzprogramm fest. Das Grundsatzprogramm wird von der Vollversammlung beschlossen und kann nur auf ihren Beschluss hin geändert werden. Der Vorstand ist verpflichtet, die Positionen des Grundsatzprogrammes zu vertreten. Politische Positionen des KSR Görlitz dürfen nicht gegen das Grundsatzprogramm verstoßen.
  • Der KSR Görlitz informiert die Schülerschaft des Landkreises Görlitz mindestens jährig über Entscheidungen und Entwicklungen auf den Vollversammlungen.

Organe

ständige Organe des KSR Görlitz sind:

  • Die Vollversammlung (VV)
  • Der Vorstand
  • Die Landesdelegation (LaDe)
  • Ehrenmitglieder

Weitere Organe können sein:

  • Ausschüsse

Mitglieder

Mitglieder im KreisSchülerRat Görlitz sind:

  • Stimmberechtigte Mitglieder
  • Beratende Mitglieder

Alle Mitglieder des KSR Görlitz können an den Vollversammlungen teilnehmen. Sie haben Rederecht auf den Vollversammlungen. 

  • Stimmberechtigte Mitglieder sind die gewählten Schülersprecher der Schulen im Landkreis Görlitz, jede Schule entsendet ein stimmberechtigtes Mitglied. Nur sie besitzen aktives und passives Wahlrecht und können bei Abstimmungen ihre Stimme abgeben. Stimmberechtigtes Mitglied ist immer der Schülersprecher einer Schule, nur wenn er nicht an der VV teilnimmt, gehen seine Rechte auf den stellvertretenden Schülersprecher über.
  • Beratende Mitglieder werden vom Schülersprecher oder von seinem entsandten Vertreter aus der Schülerschaft seiner Schule benannt und haben Teilnahmerecht an den Vollversammlungen. Pro Schule sind höchstens 2 beratende Mitglieder zulässig. Mitglieder des Vorstandes des KSR Görlitz, deren Mitgliedschaft erloschen ist, gelten ohne Rücksicht auf die oben genannten Bestimmungen als beratende Mitglieder.
  • Absatz 2 gilt nicht, wenn der Schülerrat gemäß §54 Abs. 1 Satz 2 SächsSchulG einen Vertreter für den Kreisschülerrat gewählt hat. In diesem Fall ist der entsprechend gewählte Vertreter das stimmberechtigte Mitglied dieser Schule im KSR Görlitz.
  • Die Mitgliedschaft beginnt, sobald eine Person gemäß den oben genannten Bedingungen als Mitglied bzw. beratendes Mitglied gilt. Sie endet, sobald diese Person kein Mitglied oder beratendes Mitglied gemäß den oben genannten Bedingungen mehr ist.
  • Die Mitgliedschaft dauert in der Regel ein Schuljahr. Eine Wiederwahl ist möglich.

Ehrenmitglieder

  • Ehrenmitglieder im KSR Görlitz sind Personen, die sich in besonderem Maße für den KSR Görlitz eingesetzt und engagiert haben. Durch ihre Arbeit haben sie dem KSR Görlitz und der im Landkreis Görlitz vertretenden Schülerschaft einen Dienst erwiesen, den der KSR Görlitz durch die Ernennung zum Ehrenmitglied würdigt.
  • Ehrenmitglieder des KSR Görlitz werden von der VV auf Antrag ernannt. Folgende Bedingungen müssen für die Ernennung erfüllt werden:
    • Die Person muss mindestens ein Schuljahr Mitglied im Vorstand des KSR Görlitz gewesen sein
    • Die Person darf zum Zeitpunkt ihrer Ernennung und danach kein Mitglied des KSR Görlitz sein.
    • Ehrenmitglieder haben das Recht zu jeder Vollversammlung und Vorstandssitzung erscheinen zu dürfen und haben eine beratende Stimme im Vorstand.
    • Ehrenmitglieder sind auf unbestimmte Zeit ernannt. Der Titel kann durch die VV entzogen werden.

Amtszeit

  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes beginnt mit der Annahme der Wahl. Die Amtszeit endet mit Ende des Schuljahres, in dem die Wahl stattfand. Bis zur Neubesetzung ihrer Ämter führen die Amtsinhaber diese geschäftsführend weiter.
  • Die Amtszeit der Landesdelegierten beginnt mit Annahme der Wahl. Sie endet mit Ablauf des zweiten Schuljahres nach der Wahl. Bis zur Neubesetzung ihrer Ämter führen sie diese geschäftsführend weiter.
  • Für Mitglieder des Vorstandes (oder der Landesdelegation), welche zurückgetreten oder ihres Amtes enthoben werden, gilt Absatz 1 bzw. Absatz 2 nicht. Ihre Amtszeit endet am Tag der einberufenen Vorstandssitzung bzw. VV.
  • Die Amtszeit der Mitglieder des Vorstandes oder der Landesdelegierten, welche in Folge der Amtsenthebung oder des Rücktrittes eines anderen Mitgliedes und der anschließenden Neuwahl ins Amt gekommen sind, beginnt mit Annahme der Wahl. Für das Ende ihrer Amtszeit gelten die entsprechenden Regelungen in Absatz 1 und Absatz 2.

Vollversammlung

Allgemeines zur Vollversammlung

  • Die Vollversammlung des KSR Görlitz (VV) ist das höchste beschlussfassende Organ des KSR Görlitz. Sie setzt sich aus allen Mitgliedern des KSR Görlitz zusammen.
  • Die VV wird vom Vorsitzenden oder von einer von ihm beauftragten Person einberufen und geleitet. Die Einladungen müssen spätestens 2 Wochen vor der VV zusammen mit der vorläufigen Tagesordnung und eventuell weiterem Informationsmaterial verschickt werden.
  •  1/8 der stimmberechtigten Mitglieder des KSR Görlitz können jederzeit den Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen VV beim Vorstand einreichen. Der Vorstand hat in diesem Fall schnellstmöglich eine außerordentliche VV einzuberufen.
  • Vollversammlungen sind verbandsöffentlich. Die Öffentlichkeit kann jederzeit ausgeschlossen werden.
  • Vollversammlungen sind zu protokollieren. Verantwortlich hierfür ist der Sitzungsleiter.

Beschlussfähigkeit der Vollversammlung

  • Eine VV ist beschlussfähig, wenn mindestens 1/4 aller stimmberechtigten Mitglieder, staatlicher Schulen, anwesend sind. Die Beschlussfähigkeit der VV ist zu Beginn jeder VV zu prüfen. Ist die Beschlussfähigkeit einer VV festgestellt, so ist die VV bis zu ihrem Ende ohne Rücksicht auf die vorher genannten Bedingungen beschlussfähig.
  • Ist die VV nicht beschlussfähig, so ist sie dennoch durchzuführen. Alle gefassten Beschlüsse sind als vorläufig anzusehen. Sie bedürfen der Bestätigung durch eine weitere, möglichst zeitnah einzuberufende VV. Werden während einer beschlussunfähigen VV Wahlen durchgeführt so sind die Amtsträger kommissarisch gewählt. Es ist schnellstmöglich eine weitere VV einzuberufen, bei der die Wahlen wiederholt werden. Diese VV ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.

Ablauf einer Vollversammlung

  • Bei jeder VV ist eine Anwesenheitsliste zu führen. 
  • Der Ablauf jeder Vollversammlung ist durch eine Tagesordnung (TO) zu Regeln. Die vorläufige TO ist zusammen mit den Einladungen zu versenden.
  • Zu Beginn einer jeden VV prüft der Leiter der VV die Beschlussfähigkeit. Anschließend stimmt die VV über die TO ab. Alle anwesenden Mitglieder haben das Recht, Änderungen an der TO vorzuschlagen. Diese sind zur Abstimmung zu stellen. Nach Beschluss der Tagesordnung ist mit dem ersten Tagesordnungspunkt fortzufahren.
  • Wenn im Sitzungsraum störende Unruhe entsteht, die einen ordnungsgemäßen Fortgang der Diskussion in Frage stellt, kann der Vorsitzende die Sitzung auf unbestimmte Zeit, maximal jedoch 30 Minuten unterbrechen.
  • Der Vorsitzende kann ein Mitglied auch von einer Sitzung komplett ausschließen, sollte massiv gegen die Geschäftsordnung verstoßen werden.
  • Nach Ende einer VV soll bei Bedarf jedem teilnehmenden Mitglied eine schriftliche Teilnahmebestätigung ausgehändigt oder per E-Mail zugeschickt werden.

Beschlüsse der Vollversammlung

  • Beschlüsse der VV werden auf der VV gefasst. Hierfür ist ein formloser Antrag mit Beschlussvorlage mündlich oder schriftlich einzubringen. Die Abstimmungen werden mit einfacher Mehrheit angenommen.
  • Anträge können von jedem Mitglied des KSR Görlitz auf einer VV aus deren Mitte eingebracht werden. Sie sind dem Vorstand zu übergeben, welcher eine sofortige Abstimmung bzw. die Änderung der Tagesordnung für die spätere Abstimmung einleitet. Werden Anträge außerhalb einer VV eingebracht, so sind diese schriftlich an den Vorstand zu übergeben. Sie sind auf der nächsten VV zu behandeln. Wird eine solche Beschlussvorlage von mehr als 1/8 der Mitglieder eingebracht, so ist eine außerordentliche VV schnellstmöglich zwecks der Abstimmung einzuberufen.
  • Die Umsetzung der Beschlüsse obliegt, falls notwendig, dem Vorstand des KSR Görlitz.

Kreisvorstand

Allgemeines zum Vorstand

  • Der Vorstand ist ein ständiges Organ des KSR Görlitz. Er besteht aus:
  1. Dem Vorsitzenden des KSR Görlitz
  2. Dem stellvertretenden Vorsitzenden des KSR Görlitz
  3. Den Geschäftsführer
  4. Den maximal vier Beisitzern
  5. Den Landesdelegierten
  • Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können ebenfalls der Landesdelegation angehören.
  • Dem Vorstand obliegt die Vertretung des KSR Görlitz gegenüber der Öffentlichkeit und anderen Organen der Schülervertretung. Er spricht für den KSR Görlitz.
  • Mindestens ein beratendes Mitglied des Kreisvorstandes sollte mit den Angelegenheiten der Schulen in freier Trägerschaft betraut werden.
  • Der Vorstand hat das Recht einen Geschäftsführer zu ernennen. Dieser hat daraufhin dieselben Rechte wie Berater und die Aufgaben des Geschäftsführers.

Aufgaben des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt im Besonderen:

  1. Die Öffentlichkeitsarbeit
  2. Die Planung und Leitung der VV
  3. Das Vertreten des KSR Görlitz in der Öffentlichkeit, gegenüber Schülern, Lehrern, Eltern, anderen bildungspolitischen Institutionen, Parteien und Verbänden
  4. Die Umsetzung der Beschlüsse der VV
  5. Die Ausübung der Informationspflicht
  • Steht der Vorsitzende für die Ausführung seiner Aufgaben nicht zur Verfügung, so ist der stellvertretende Vorsitzende zuständig. Ist auch der stellvertretende Vorsitzende verhindert, so übernimmt die Aufgabe der Geschäftsführer oder ein ernanntes Mitglied des Vorstandes.
  • Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der VV sind für alle stimmberechtigten Mitglieder des Vorstands bindend.

Struktur des Vorstandes

  • Zwecks der Koordinierung der Erfüllung seiner Aufgaben ernennt der Vorstand per Vorstandsbeschluss Beauftragte aus seiner Mitte. Die Beauftragten sind Ansprechpartner für ihren Aufgabenbereich, ihnen obliegt die Verantwortung für die Erfüllung der Pflichten des Vorstandes, welche in ihren Aufgabenbereich fallen. Sie können Aufgaben an andere Mitglieder des Vorstandes weiterleiten und per Vorstandsbeschluss von ihren Aufgaben entbunden werden.
  • Es sind mindestens die folgenden Beauftragten sind zu ernennen:
  1. Beauftragter für Öffentlichkeitsarbeit, genannt Pressesprecher
  2. Beauftragter für IT-Angelegenheiten (verantwortlich insbesondere für Website und E-MailAccounts), genannt IT-Beauftragter
  • In Ausnahmefällen kann der Vorstand die Ernennung eines Beraters zum Beauftragten Beschließen. Der Entsprechende Vorstandsbeschluss benötigt eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen.
  • Der Vorstand kann Beschlüsse über den genauen Aufgabenbereich der Beauftragten treffen.

Vorstandssitzungen

  • Vorstandssitzungen des Vorstandes des KSR Görlitz sollten mindestens einmal pro Monat stattfinden. Diese sollten so organisiert werden, dass es jedem Vorstandstandmitglied möglich ist, mindestens einmal im Quartal teilnehmen zu können.
  • Der Vorsitzende oder ein von ihm beauftragtes Mitglied des Vorstandes bereitet die Sitzung vor und leitet sie. Zu Vorstandssitzungen sind die Mitglieder des Vorstandes sowie die Berater unter Vorschlag einer Tagesordnung schriftlich bzw. per E-Mail einzuladen. Der Vorstand kann in einem Statut die Ladungsfristen und verbindliche Tagesordnungspunkte regeln.
  • Vorstandssitzungen sind nicht öffentlich. Der Leiter der Sitzung kann Gäste zu einer Sitzung einladen. Er hat hierfür im Vorfeld mit dem Vorstand Rücksprache zu halten.
  • Alle Mitglieder des Vorstandes haben bei einer Vorstandssitzung Anwesenheitspflicht. Ist es einem Mitglied des Vorstandes nicht möglich, an einer Sitzung teilzunehmen, so hat diese Person dies dem Sitzungsleiter spätestens 24 Stunden vor Sitzungsbeginn mitzuteilen. Ausgenommen von dieser Anwesenheits- und Abmeldepflicht sind Vorstandsmitglieder des KSR Görlitz, welche im Vorstand des LandeSchülerRates Sachsen tätig sind.
  • Der Sitzungsleiter hat das Protokoll zu führen. Hierfür kann er auch ein Mitglied des Vorstandes oder einen Berater zum Protokollanten ernennen, welcher das Protokoll an seiner Statt verfasst. Für Inhalt und Aufbau des Protokolls gilt § 20 entsprechend.
  • Beschlüsse der Vorstandssitzungen werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Es wird offen abgestimmt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Vorstandes. Alle Stimmberechtigten haben eine Stimme. Die Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mindestens 1/3 aller stimmberechtigten Personen anwesend sind. Auf Wunsch eines Vorstandsmitgliedes ist geheim abzustimmen, die Stimmauszählung erfolgt vor den Augen des Vorstandes durch den Vorsitzenden.

Berater

  • Berater haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Berater darf grundsätzlich jeder sein, der Interesse an der Arbeit des KSR Görlitz hat. Sie haben die Aufgabe, den Vorstand bei der Wahrnehmung seiner Aufgaben zu unterstützen. Dazu gehört auch, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  • Berater können durch den Vorstand des KSR Görlitz für die Dauer seiner Amtszeit benannt werden. Sie können jederzeit vom Vorstand entlassen werden.
  • Der vom LandesSchülerRat Sachsen entsandte Bezirkspate ist automatisch und ohne Wahl Berater. Er kann weder entlassen werden, noch bedarf er einer Ernennung durch den Vorstand.

Landesdelegation

  • Die Landesdelegation besteht aus fünf Vertretern und fünf stellvertretenden Landesdelegierten, die alle Mitglieder des Vorstands sind. Ihre Hauptaufgabe besteht in der Teilnahme an den Landesdelegiertenkonferenzen (LDK) des LandesSchülerRates Sachsen. Sie sind den Mitgliedern des Vorstandes gleichgestellt. Mitglieder des Vorstandes können gleichzeitig der Landesdelegation angehören.
  • Die Vertreter verpflichten sich, an den Vorstandssitzungen des KSR Görlitz teilzunehmen. Stellvertretende LaDe haben die Möglichkeit an Vorstandssitzungen teilzunehmen.
  • Die Landesdelegation wird auf zwei Schuljahre gewählt. Wählbar ist, wer zum Zeitpunkt der Wahl Mitglied des KSR Görlitz ist, sowie voraussichtlich noch zwei Schuljahre Schüler an einer öffentlichen oder freien Schule im Landkreis Görlitz sein wird.
  • Mitglieder der Landesdelegation, deren Mitgliedschaft während ihrer Amtszeit endet, bleiben weiterhin im Amt.
  • Die Landesdelegation (LaDe) vertritt die Schüler des Landkreises Görlitz  und den KSR Görlitz im LandesSchülerRat Sachsen. Der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende können gleichzeitig der LaDe angehören.

Ausschüsse

  • Der Vorstand ist ermächtigt, Ausschüsse für bestimmte Aufgaben einzuberufen. Der Vorstand ist verpflichtet, Ausschüsse einzuberufen, wenn die VV den Beschluss zur Bildung eines Ausschusses fasst.
  • Der Vorstand ist ermächtigt, Ausschüsse aufzulösen. Wurde der Ausschuss auf Grund eines Beschlusses durch die VV gebildet, so ist die Auflösung des entsprechenden Ausschusses nur mit Beschluss der VV zulässig.
  • Mitglieder sind in der Regel Schülersprecher oder Schüler des Landkreises Görlitz
  • Zur Bereicherung können auch hinzugezogen werden:
  1. Fachkundige
  2. Vertreter des LSR Sachsen
  3. Vertreter anderer KSR/SSR
  4. Ehemalige Mitglieder des KSR Görlitz, welche durch ihre Kompetenzen die Arbeit des Ausschusses bereichern können
  • Die Ausschüsse werden grundsätzlich von einem Mitglied des Vorstandes oder von einer durch den Vorstand beauftragten Person geleitet.

Arbeitslinien

Wahlen

  • Der Vorsitz wird zu Beginn jedes zweiten Schuljahres neu gewählt. Die Landesdelegation wird aller zwei Schuljahre neu gewählt. Die Wahl erfolgt auf der ersten VV im betreffenden Schuljahr. 
  • Die Legislaturen vom Vorstand und der Landesdelegation müssen immer parallel zueinander sein.
  • Wahlberechtigt sind die Mitglieder des KSR Görlitz, die gemäß der gültigen Geschäftsordnung des KSR Görlitz passives Wahlrecht zum Zeitpunkt inne haben. 
  • Vorsitzender und Stellvertretender Vorsitzender werden in zwei einzelnen Wahlgängen gewählt. 
  • Die Wahl wird geleitet und beaufsichtigt durch den amtierenden Vorstand des KSR Görlitz. Dieser hat vor Beginn des Wahlganges eines oder mehrere seiner Mitglieder als Wahlleiter zu benennen. Der KSR Görlitz kann abweichend davon beschließen, weitere Personen aus seiner Mitte zur Unterstützung des Wahlleiters zu ernennen. Die Wahlleiter dürfen sich selbst nicht zu Wahl aufstellen. Der Wahlleiter erläutert vor Beginn der Wahl den Ablauf des Wahlgangs. Er führt die Kandidatenliste und prüft die Wählbarkeit der Kandidaten. Er zählt die Stimmen aus und führt ein Wahlprotokoll. 
  • Im Vorfeld der Wahl ist eine Kandidatenliste aufzustellen.  Jeder Wahlberechtigte kann sich selbst oder einen anderen Wahlberechtigten vorschlagen. Die Kandidaten sind zu befragen, ob sie für das Amt kandidieren wollen. Anschließend sind sie mit Vor- und, falls von der VV gewünscht, mit Nachnamen auf der Kandidatenliste zu vermerken, ebenso ist die Schule aufzuführen. Die Kandidatenliste ist zu nummerieren, die Nummerierung folgt der Reihenfolge der Eintragung der Kandidaten.
  • Nach Schluss der Kandidatenliste erhalten die Kandidaten die Gelegenheit, sich vorzustellen. Anschließend dürfen Ihnen Fragen gestellt werden. Die Kandidaten sind nicht verpflichtet, eine Frage zu beantworten.
  • Der Wahlgang wird durch die Wahlleitung eröffnet. Jedes aktiv wahlberechtigte Mitglied kann seine Stimme abgeben. Es hat auf seinen Stimmzettel einen Namen von der Kandidatenliste einzutragen. Alternativ kann er seinen Zettel mit „Enthaltung“ kennzeichnen. Es kann ebenso die Nummer des Kandidaten aus der Kandidatenliste eingetragen werden. Die Stimmzettel sind beim Wahlleiter abzugeben. Falls möglich, bestätigt der Wahlleiter den Erhalt der Stimmzettel.
  • Ein abgegebener Stimmzettel ist gültig, wenn dem Wahlleiter ersichtlich ist, für welchen Kandidaten das Mitglied seine Stimme abgeben will. Ein Stimmzettel ist ungültig wenn er einen nicht auf der Kandidatenliste aufgeführten Namen enthält, wenn der Name mit zusätzlichen Ergänzungen versehen ist, wenn der Name unkenntlich verunstaltet ist, wenn der Name unleserlich ist oder wenn er mehr als einen Namen enthält.
  • Die Kandidaten werden anhand ihrer absolut erreichten Stimmzahlen geordnet. Der Kandidat mit den meisten Stimmen gewinnt die Wahl und ist gewählt.  Haben durch Stimmgleichheit mehr Personen Anrecht auf einen Posten, ist eine Stichwahl zwischen den betreffenden Personen durchzuführen. Das Verfahren wird wiederholt, bis die Posten ohne Stimmengleichheit besetzt wurden. Die VV kann abweichend davon beschließen, nach dem zweiten

Abstimmungsverfahren

  • Abstimmungen finden, insofern in dieser GO nicht anders geregelt, offen statt. Jedes stimmberechtigte Mitglied kann seine Stimme abgeben. Abgestimmt wird durch Heben der Stimmkarte, bei Unklarheiten ist das sogenannte „Hammelsprung-Verfahren“ anzuwenden. Insofern ein stimmberechtigtes Mitglied es wünscht, muss eine geheime Abstimmung stattfinden. Die Stimmauszählung obliegt dann dem Vorstand.
  • Soweit in dieser Geschäftsordnung nicht anders geregelt, werden Abstimmungen mit einfacher Mehrheit angenommen. Bei Stimmgleichheit gilt der Antrag als abgelehnt.

Anträge zur Geschäftsordnung

  • Die folgenden Anträge zur GO sind zulässig und durch das eindeutige Heben beider Arme anzuzeigen:
  1. Antrag auf Unterbrechung der Versammlung
  2. Antrag auf Änderung der Tagesordnung
  3. Antrag auf Übergang zur Tagesordnung
  4. Antrag auf Beendigung der Debatte/Aussprache
  5. Antrag auf Ausschluss der Öffentlichkeit
  6. Antrag auf Ausschluss von Gästen
  7. Antrag auf Verweisung oder Zurückweisung an einen Ausschuss
  8. Antrag auf Prüfung der Beschlussfähigkeit
  9. Antrag auf Quotierung der Rednerliste
  10. Antrag auf Begrenzung der Redezeit
  • Anträge, welche in Absatz 1 nicht aufgeführt sind, können für die Dauer einer VV per Beschluss eingeführt werden.
  • Anträge zur GO sind grundsätzlich vorrangig zu behandeln. Eventuelle Diskussionen und Debatten während der VV sind zu unterbrechen. Es sind, falls vorhanden, Gegenredner anzuhören.

Protokollvorschriften

  • Jede VV und jede Vorstandssitzung muss protokollarisch erfasst werden
  • In jedem Protokoll muss enthalten sein:
  1. Datum und Ort
  2. Name des Protokollanten
  3. Anwesenheitsliste
  4. vollständige Tagesordnung
  5. Anträge/ Anträge zur Geschäftsordnung
  6. Abstimmungsergebnisse (bei Wahlen mit Nennung von Name, Klasse und Schule)
  7. stichpunktartiger Diskussionsverlauf
  • Bestimmte Punkte können durch Beschluss des tagenden Gremiums extra festgehalten oder nicht aufgenommen werden.

Rechenschaftspflicht

  • Die Mitglieder des KSR Görlitz sind den Schülerräten ihrer Schule über dessen Tätigkeit Rechenschaft schuldig.
  • Die Mitglieder des Vorstandes (und die Landesdelegierten) müssen den Mitgliedern der Vollversammlung nach Ablauf ihrer jeweiligen Legislaturperiode einen schriftlichen Rechenschaftsbericht vorlegen. Jeder Amtsträger muss von den Delegierten VV gesondert entlastet werden.

Rücktritt

Mitglieder des Vorstandes können jederzeit von ihren Ämtern zurücktreten. Sie müssen den Vorstand schriftlich darüber in Kenntnis setzen. Es ist schnellstmöglich eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen, auf der ein vorrübergehender Stellvertreter aus den Reihen der stimmberechtigten Mitglieder des KSR Görlitz ernannt wird. Nach einem Rücktritt ist schnellstmöglich eine außerordentliche VV einzuberufen, auf der das Amt durch Wahl erneut besetzt wird. Der neu gewählte Amtsinhaber ersetzt den eingesetzten Stellvertreter.

Amtsenthebung

  • Mitglieder des Vorstandes oder der gesamte Vorstand können ihres Amtes enthoben werden. Eine Amtsenthebung wird nur vorgenommen, wenn die Vollversammlung en Betroffenen das Misstrauen ausgesprochen hat.
  • Das Misstrauen wird durch die VV nach einem entsprechenden Antrag ausgesprochen. Jedes stimmberechtigte Mitglied des KSR Görlitz kann jederzeit einen begründeten Misstrauensantrag gegen ein oder mehrere Mitglieder des Vorstandes stellen. Ein Antrag gilt insbesondere dann als begründet, wenn ein nachvollziehbarer Verstoß gegen diese Geschäftsordnung angeführt wird.
  • Wird ein Misstrauensantrag während einer VV gestellt, so ist dies dem Vorstand durch den bzw. die Antragsteller mitzuteilen. Der Vorstand hat nach Ende des aktuellen Tagesordnungspunktes eine Abstimmung über den Antrag durchzuführen. Im Vorfeld der Abstimmung sind Antragssteller und der vom Antrag Betroffene zu hören. Der Antrag gilt als angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dafür stimmen.
  • Wird ein Misstrauensantrag zwischen den Vollversammlungen eingereicht, so ist schnellstmöglich eine außerordentliche Vorstandssitzung einzuberufen. Dort entscheidet der Vorstand über den Antrag. Der Antrag ist angenommen, wenn mindestens 2/3 der anwesenden Vorstandsmitglieder für ihn stimmen.
  • Nimmt der Vorstand den Misstrauensantrag an, so spricht er dem entsprechenden Vorstandsmitglied vorrübergehend das Misstrauen aus. Das Vorstandsmitglied ist von seinem Amt vorrübergehend entbunden. Das Votum ist auf der nächsten VV zu bestätigen, Absatz 2 gilt entsprechend. Kommt durch die Abstimmung auf der VV die erforderliche Mehrheit nicht zu Stande, so ist der Antrag abgelehnt und das Votum gegenstandslos.

Organisation

Öffentlichkeitsarbeit

Die Öffentlichkeitsarbeit liegt in der Verantwortung des Vorstandes, speziell eines beauftragten Mitgliedes. Alle Informationen und Einladungen sind rechtzeitig zu verschicken. Der KSR Görlitz betreibt eine eigene Website, auf der er Informationen für seine Mitglieder bereitstellt.

Informationspflicht

Der Vorstand des KSR Görlitz ist verpflichtet, auf der ersten VV jedes Schuljahres einen Rechenschaftsbericht über die Arbeit im vergangenen Schuljahr zu präsentieren.

Finanzierung

Die Finanzierung des KSR Görlitz erfolgt durch Mittel des Landkreises Görlitz. Finanzmittel dürfen nur für die unmittelbaren Aufgaben des KSR Görlitz verwendet werden. Für jede Ausgabe ist eine Unterschrift des Geschäftsführers erforderlich. Der Geschäftsführer leitet die anfallenden Rechnungsposten nach vorheriger Prüfung an den zuständigen Sachbearbeiter im Schulverwaltungsamt (SVA) weiter. Falls die Position des Geschäftsführers neu besetzt wird, muss das Amt schnellstmöglich sachgemäß übergeben werden.

Versicherung

Während der An- und Abreise zu den Sitzungen und während des Sitzungszeitraumes sind alle Mitglieder des Kreisschülerrates über ihre Schule versichert.

Datenschutz

Für die Verwaltung der persönlichen Daten sind alle Mitglieder des Kreisschülerrates selbst verantwortlich. Es gilt das Datenschutzgesetz.

Abschließende Reglungen

Ungeregeltes

Alle Vorgehensweisen, welche in dieser GO nicht berücksichtigt sind, werden mithilfe der SMVO oder des Schulgesetzes (SchulG) abgehandelt. Wenn diese ebenfalls keine Regelung für den entsprechenden Fall enthalten, so entscheidet die VV über eine mögliche Vorgehensweise. In dringenden Fällen entscheidet der Vorstand.

Inkrafttreten und Außerkrafttreten, Änderungen

  • Diese GO tritt nach Beschluss durch die VV in Kraft. Hierfür ist eine 2/3-Mehrheit der Anwesenden Mitglieder nötig. Sie tritt endgültig nach Vorlage und Überprüfung gemäß § 3 Absatz 2 SMVO in Kraft. Diese Überprüfung ist bestenfalls in der Vorlaufzeit zu erledigen.
  • Diese GO tritt bei Inkrafttreten einer neuen GO gemäß Absatz 1 außer Kraft. Alle bisherigen GOs treten mit sofortiger Wirkung außer Kraft.
  • Änderungen an der GO müssen durch die VV mit 2/3-Mehrheit beschlossen werden. Sie bedürfen eines Änderungsantrages. Dieser kann vom Vorstand des KSR Görlitz an die VV gestellt werden. Des Weiteren kann jedes stimmberechtigte Mitglied des KSR Görlitz jederzeit einen Änderungsantrag stellen. Dieser muss schriftlich beim Vorstand des KSR Görlitz eingereicht werden. Eingereichte Änderungsanträge müssen auf der nächsten VV behandelt werden.
  • Werden nach einem Beschluss der VV Änderungen an der GO vorgenommen, so gelten die Bestimmungen in der geänderten Fassung ab dem Zeitpunkt des Beschlusses durch die VV. Auf besonderen Beschluss der Vollversammlung kann eine Frist bis zum Inkrafttreten der Änderung gesetzt werden. Die Frist darf 3 Monate nicht überschreiten. Sie kann für alle Änderungen oder nur für ausgewählte Regelungen gelten. Bis zum Ende der Frist gilt dann, falls vorhanden, die entsprechende Regelung in alter Fassung.

Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Geschäftsordnung unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Inkrafttreten unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit der Geschäftsordnung im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der ursprünglichen Zielsetzung am nächsten kommt. Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend für den Fall, dass sich diese Geschäftsordnung als lückenhaft erweist.